Drei Beispiele verdeutlichen diese Problematik
1. Leidende Legehennen
In der Schweiz hat eine grosse Mehrheit der Legehennen im Laufe ihres Lebens Brustbeinbrüche, oft sogar mehrere pro Tier.1 Hauptursache ist die auf hohe Legeleistung ausgerichtete Zucht, bei der Hennen über 300 Eier pro Jahr legen. Dadurch wird den Knochen Kalzium entzogen und sie werden bruchanfällig.2 Zusätzlich führen Kollisionen oder Stürze von Sitzstangen in den erlaubten Haltungssystemen zu weiteren Verletzungen.3 Die Problematik tritt unabhängig von der Haltungsform auf, also auch bei Bio- und Freilandhaltung.4 Obwohl das Schweizer Tierschutzgesetz das Zufügen von ungerechtfertigten Schmerzen verbietet (Art. 4 Abs. 2 TSchG), werden diese systematischen Verletzungen in der Praxis toleriert, da wirtschaftliche Interessen der Lebensmittelproduktion häufig als «überwiegend» gewichtet werden. Für die Tiere bedeutet dies anhaltende Schmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit und eine deutlich verminderte Lebensqualität.5
2. Haltungsbedingungen von Schweinen
Mastschweine werden in der konventionellen Haltung überwiegend in Ställen mit Teilspaltenböden gehalten. Dabei gibt es einen festen Liegebereich und einen kleineren Bereich mit Spaltenboden, durch den Kot und Urin abfliessen können. Mastschweine haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Auslauf ins Freie, weshalb viele Schweine ihr gesamtes kurzes Leben im Stall verbringen und nie eine Weide sehen dürfen.6 Beschäftigungsmaterial wie Stroh oder Raufutter ist zwar vorgeschrieben, wird in der Praxis jedoch nicht selten nur unzureichend bereitgestellt,7 weil die Verordnungsbestimmung dazu vage ist und häufig nur minimal umgesetzt wird. Die Platzverhältnisse sind eng bemessen: Ausgewachsene Schweine mit rund 100 Kilogramm Körpergewicht haben Anspruch auf weniger als einen Quadratmeter Platz pro Tier. Diese Bedingungen widersprechen den natürlichen Bedürfnissen der Tiere nach Bewegung, Beschäftigung und sozialem Kontakt. Sie führen häufig zu Gelenkproblemen, Verletzungen und Verhaltensstörungen wie Schwanzbeissen.8 Dennoch sind sie durch die Tierschutzverordnung weiterhin legalisiert (TSchV, Anhang 1 Tabelle 3).
3. Eingriff am Tier
Die Enthornung (Entfernung der Hornanlagen) bei Kälbern ist in der Schweiz bis zum Alter von drei Wochen unter Betäubung und Schmerzmittelgabe erlaubt; Tierhaltende benötigen dafür einen Sachkundenachweis. Der Eingriff wird vor allem aus Gründen der Sicherheit, des Stallmanagements (Kühe mit Hörnern brauchen mehr Platz) und der Wirtschaftlichkeit durchgeführt, gilt aber als stark schmerzverursachend und muss möglichst schonend erfolgen.9 Er beeinträchtigt das Sozialverhalten, nimmt den Tieren wichtige Kommunikations- und Verteidigungsmöglichkeiten und verursacht trotz Betäubung erhebliche Schmerzen und Stress. Zahlreiche Kälber leiden noch Monate nach dem Ausbrennen an chronischer Überempfindlichkeit und Langzeitschmerzen.10
Diese Beispiele machen deutlich: Die gesetzlichen Grundlagen bieten keinen ausreichenden Schutz für Tiere in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Vielmehr legitimieren sie in zahlreichen Fällen systematisches Tierleid.